Umzug für Hartz 4 Empfänger

Wenn Sie in Berlin einen Wohnungswechsel planen und Geld über das Jobcenter beziehen, müssen Sie sich vorab das OK dafür holen. Es liegt generell im Ermessen des Jobcenters, ob Sie eine Unterstützung für einen Wohnungswechsel erhalten und dieser somit bewilligt wird. Für eine Zustimmung ist es wichtig, dass bestimmte Gründe dafür vorliegen. Hierzu zählt nicht nur ein Familienzuwachs, sondern auch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, die einen weiten Arbeitsweg voraussetzt. Aber auch Ihre derzeitige Wohnung kann ein Grund für einen Umzug sein: Wenn Sie zum Beispiel Schimmel in Ihrer Wohnung haben, dann wird Ihnen ein Wohnortwechsel gewährt. Durch einen Schimmelbefall kann gerade im fortschreitenden Alter oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, dass Sie weiterhin in Ihrer alten Wohnung verbleiben. Viele Ämter übernehmen auch die Kosten für Hartz 4 Empfänger, wenn sich die Familienverhältnisse durch Scheidung und Heirat ändern oder wenn unverschuldet eine Wohnungskündigung vorliegt. In einigen Fälle kommt die Aufforderung zum Wohnungswechsel direkt vom Jobcenter. Auch in diesem Fall werden natürlich die dadurch entstehenden Kosten übernommen. Ein Grund für den geforderten Umzug kann zum Beispiel eine zu teure oder große Wohnung sein. Die Richtgröße für die Größe und Miete einer Wohnung ist von Region zu Region etwas unterschiedlich. Ein Umzug aus diesen Gründen wird man nicht von heute auf morgen von Ihnen verlangen. In der Regel wird Ihnen für den Umzug eine Schonfrist von einem halben Jahr gewährt.

Wenn Ihr Umzug verweigert wird

Auch wenn für Sie wichtige Gründe für einen Umzug vorliegen, kann es Ihnen passieren, dass Ihr Amt die Erstattung der Kosten verweigert. Einige Ämter bewilligen keine Kosten für den Umzug, wenn Sie Ihre Familie zusammenführen möchten oder Ihre Wohnung etwaige Mängel aufweist. Wenn Sie Empfänger von Sozialhilfe sind und eine Arbeitsstelle in Aussicht haben, ist das für das Amt noch lange kein Grund, eine neue Wohnung zu bewilligen. Die meisten Ämter möchten erst einen unterschriebenen Arbeitsvertrag sehen, bevor sie eine positive Entscheidung fällen. Häufig ist es auch sehr schwierig, wenn Ihre Kinder langsam flügge werden und sich eine eigene Wohnung wünschen. Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, müssen laut Am das Zusammenleben mit den eigenen Eltern in Kauf nehmen, wenn sie sich keine eigene Wohnung leisten können. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Wenn Sie nachweisen können, das triftige Gründe vorliegen, die es Ihnen unmöglich machen, dass Ihre Kinder weiterhin bei Ihnen wohnen. Ein wichtiger Grund kann auch eine weiter entfernte Arbeits- oder Ausbildungsstelle sein. In diesem Fall steht auch einem unter 25-jährigem ein eigener Wohnraum zu.

Übernahme der Kosten durch das Amt

Wer umziehen möchte und gleichzeitig Geld vom Amt bezieht, der muss für eine Kostenübernahme viele Nachweise erbringen. Generell übernimmt das Amt Kosten wie Umzugsunternehmen, Kartons, Helferpauschale für Verpflegung und Pauschalen für die Renovierungsarbeiten, wenn unter anderen nachgewiesen werden kann, dass die Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine durchgeführt werden können. Für ein Umzugsunternehmen müssen mindestens 3 Kostenvoranschläge vorliegen. Das Amt wird dem günstigsten Anbieter den Zuschlag geben. Für alle anderen Kosten müssen Rechnungen vorliegen, damit diese erstattet werden können.

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